jeden sonstigen Untergang der Forderung glaubhaft machen, so auch, dass seine Schuld verjährt oder verwirkt ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 84, 91 und 96 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Mit anderen Worten muss mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen als dagegen (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG).