82 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 103 Ia 47 E. 2e; STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). 3.2. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind. Der Schuldner kann die Tilgung der Forderung, aber auch -5-