116 OR und sagt nichts aus über den materiellen Bestand der Forderung. Er bescheinigt bloss, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder keine vollständige Deckung der Forderung hat erzielt werden können, und stellt damit nur die (teilweise) Insolvenz des Schuldners fest (BGE 144 III 360 E. 3.5). Dem Schuldner stehen daher weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zu, welche er im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft machen kann (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 158 zu Art. 82 SchKG).