3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Auch der Verlustschein aus einer Pfändung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und kommt damit einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gleich. Er bewirkt indes keine Novation i.S.v. Art. 116 OR und sagt nichts aus über den materiellen Bestand der Forderung.