2.3. Der Beklagte bestreitet diese Ausführungen. § 19 Abs. 4 SHG sei eine Verwirkungsfrist und könne weder ruhen noch unterbrochen werden. BGE 137 II 17 sei nicht einschlägig. Die im Jahre 2003 gegen ihn eingeleitete, in den Verlustschein vom 25. November 2003 mündende Betreibung habe die 15-jährige (Ende 2015 abgelaufene) vorrangige Verwirkungsfrist von § 19 Abs. 4 SHG nicht unterbrochen.