2.2. Die Klägerin wendet ein, laut BGE 137 II 17 richte sich die Verjährung nach Ausstellung eines Verlustscheins nach Art. 149a Abs. 1 SchKG, der vorliegend § 19 Abs. 4 SHG vorgehe. Sie habe die in den Jahren 1993 bis 2000 geleisteten Sozialhilfezahlungen rechtsgültig zurückgefordert. Mit dem damaligen "Rückforderungsentscheid" sei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des SHG die "Verwirkungsfrist gewahrt und der [Beklagte] in die Pflicht genommen, die erhaltenen Sozialhilfeleistungen zurück zu erstatten". Dieser "im Sozialhilferecht statuierte Prozess" habe in den Pfändungsverlustschein vom 25. November 2003 gemündet.