Laut Ziff. 1.5 der kantonalen Richtlinien für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen werde die 15-jährige Frist als absolute Frist bezeichnet, welche weder unterbrochen noch verlängert werden könne. Insoweit komme sie einer Verwirkungsfrist gleich. Aus dem Zahlungsbefehl sei ersichtlich, dass der Beklagte in den Jahren 1993 bis 2000 von der Klägerin materiell unterstützt worden sei. Damit sei der Rückforderungsanspruch im Jahr 2015 nach § 19 Abs. 4 SHG verjährt, woran der Verlustschein vom 25. November 2003 nichts ändere (angefochtener Entscheid, E. 2.2). -4-