2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ein Pfändungsverlustschein, wie ihn die Klägerin ins Recht lege, gelte laut Art. 149 Abs. 2 SchKG zwar als Schuldanerkennung und berechtige gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung. Allerdings gelinge es dem Beklagten, eine diese Schuldanerkennung entkräftende Einwendung geltend zu machen, weshalb der Klägerin die provisorische Rechtsöffnung nicht zu erteilen sei: Gemäss § 19 Abs. 4 des thurgauischen Sozialhilfegesetzes SHG verjährten Rückerstattungsansprüche fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber 15 Jahre seit der letzten Leistung. Laut Ziff.