3. 3.1. Gegen den ihr am 7. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 19. Februar 2024 fristgerecht (Art. 142 Abs. 3 ZPO) Beschwerde mit dem Begehren, ihr sei für den betriebenen Betrag von Fr. 71'576.55 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3-