2. 2.1. Mit Gesuch vom 30. November 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts, die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von Fr. 71'576.55. 2.2. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 wies das Bezirksgerichts S._____, Präsidium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab (Ziff. 1). Die Spruchgebühr (Fr. 500.00) wurde der Klägerin auferlegt (Ziff. 2). Eine Parteientschädigung wurde dem Beklagten nicht zugesprochen (Ziff. 3).