Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.41 (SR.2023.333) Art. 28 Entscheid vom 3. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Simon Ulrich, Rechtsanwalt, Rheinstrasse 16, Postfach 128, 8501 Frauenfeld Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Rausan Noori, Rechtsanwältin, Kernstrasse 8/10, Postfach 2074, 8021 Zürich 1 Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl des Regionalen Be- treibungsamtes Q._____ vom 23. November 2023 in der Betreibung Nr. aaa für eine Forderung von Fr. 71'576.55. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " sozialhilferechtliche Unterstützung vom 1993 bis 2000 gemäss Verlust- scheinkopie Nr. bbb des Betreibungsamtes R._____". Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 30. November 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirks- gericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts, die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von Fr. 71'576.55. 2.2. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 beantragte der Beklagte sinn- gemäss die Abweisung des Rechsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 wies das Bezirksgerichts S._____, Prä- sidium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab (Ziff. 1). Die Spruchgebühr (Fr. 500.00) wurde der Klägerin auferlegt (Ziff. 2). Eine Parteientschädigung wurde dem Beklagten nicht zugespro- chen (Ziff. 3). 3. 3.1. Gegen den ihr am 7. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin am 19. Februar 2024 fristgerecht (Art. 142 Abs. 3 ZPO) Beschwerde mit dem Begehren, ihr sei für den betriebenen Betrag von Fr. 71'576.55 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Beklagten. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit unaufgefordert erstatteter "Replik" vom 26. März 2024 resp. "freigestell- ter" Stellungnahme vom 10. April 2024 (Postaufgabe: 11. April 2024) hiel- ten die Klägerin bzw. der Beklagte je an ihren Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Rich- tung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Män- geln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurtei- len, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Ur- teil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge- richts 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ein Pfändungsverlustschein, wie ihn die Klägerin ins Recht lege, gelte laut Art. 149 Abs. 2 SchKG zwar als Schuldanerkennung und berechtige gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG zur pro- visorischen Rechtsöffnung. Allerdings gelinge es dem Beklagten, eine diese Schuldanerkennung entkräftende Einwendung geltend zu machen, weshalb der Klägerin die provisorische Rechtsöffnung nicht zu erteilen sei: Gemäss § 19 Abs. 4 des thurgauischen Sozialhilfegesetzes SHG verjähr- ten Rückerstattungsansprüche fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber 15 Jahre seit der letzten Leistung. Laut Ziff. 1.5 der kantonalen Richtlinien für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen werde die 15-jährige Frist als absolute Frist bezeichnet, welche weder unterbrochen noch verlängert werden könne. Insoweit komme sie einer Verwirkungsfrist gleich. Aus dem Zahlungsbefehl sei ersichtlich, dass der Beklagte in den Jahren 1993 bis 2000 von der Klägerin materiell unterstützt worden sei. Damit sei der Rück- forderungsanspruch im Jahr 2015 nach § 19 Abs. 4 SHG verjährt, woran der Verlustschein vom 25. November 2003 nichts ändere (angefochtener Entscheid, E. 2.2). -4- 2.2. Die Klägerin wendet ein, laut BGE 137 II 17 richte sich die Verjährung nach Ausstellung eines Verlustscheins nach Art. 149a Abs. 1 SchKG, der vorlie- gend § 19 Abs. 4 SHG vorgehe. Sie habe die in den Jahren 1993 bis 2000 geleisteten Sozialhilfezahlungen rechtsgültig zurückgefordert. Mit dem da- maligen "Rückforderungsentscheid" sei in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen des SHG die "Verwirkungsfrist gewahrt und der [Beklagte] in die Pflicht genommen, die erhaltenen Sozialhilfeleistungen zurück zu er- statten". Dieser "im Sozialhilferecht statuierte Prozess" habe in den Pfän- dungsverlustschein vom 25. November 2003 gemündet. 2.3. Der Beklagte bestreitet diese Ausführungen. § 19 Abs. 4 SHG sei eine Ver- wirkungsfrist und könne weder ruhen noch unterbrochen werden. BGE 137 II 17 sei nicht einschlägig. Die im Jahre 2003 gegen ihn eingeleitete, in den Verlustschein vom 25. November 2003 mündende Betreibung habe die 15-jährige (Ende 2015 abgelaufene) vorrangige Verwirkungsfrist von § 19 Abs. 4 SHG nicht unterbrochen. 3. 3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Auch der Verlustschein aus einer Pfändung berechtigt zur provi- sorischen Rechtsöffnung (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und kommt damit einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gleich. Er bewirkt indes keine Novation i.S.v. Art. 116 OR und sagt nichts aus über den materiellen Be- stand der Forderung. Er bescheinigt bloss, dass in einer Zwangsvollstre- ckung gegen den Schuldner keine oder keine vollständige Deckung der Forderung hat erzielt werden können, und stellt damit nur die (teilweise) Insolvenz des Schuldners fest (BGE 144 III 360 E. 3.5). Dem Schuldner stehen daher weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zu, welche er im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft machen kann (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 158 zu Art. 82 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 103 Ia 47 E. 2e; STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). 3.2. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so- fort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind. Der Schuldner kann die Tilgung der Forderung, aber auch -5- jeden sonstigen Untergang der Forderung glaubhaft machen, so auch, dass seine Schuld verjährt oder verwirkt ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 84, 91 und 96 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend ge- neigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Um- stände zu glauben. Mit anderen Worten muss mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen als dagegen (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). 3.3. 3.3.1. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichte Pfändungsverlust- schein vom 25. November 2003 (Gesuchsbeilage) grundsätzlich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Strittig ist ein- zig, ob die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung verjährt resp. verwirkt ist. 3.3.2. Im von der Klägerin angeführten BGE 137 II 17 beurteilte das Bundesge- richt das Verhältnis zwischen materiellrechtlichen Verjährungsregeln und der betreibungsrechtlichen Sondernorm gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG. Konkret war streitig, ob bezüglich der in Frage stehenden Mehrwertsteuer- forderung, für die ein Verlustschein ausgestellt worden war, die (relative) fünfjährige Verjährungsfrist für Mehrwertsteuerforderungen gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTV (Verordnung vom 22. Juni 1994) zur Anwendung gelangt oder aber die 20-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG. Diese Steuerschulden waren zuvor bereits in Betreibung gesetzt worden, wobei die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb und deshalb gegen den Schuldner ein Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG ausgestellt worden war. Bei der nachfolgend erneut in Betreibung gesetzten Restforderung war strittig, ob die Steuerforderung bereits verjährt war. Bei Abstützen auf die einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen wäre dies der Fall gewe- sen, nicht jedoch bei Anwendung der in Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgese- henen Verjährungsfrist von 20 Jahren. Konkret war zu klären, ob die im materiellen Recht vorgesehenen Verjährungsregeln trotz Ausstellung eines Verlustscheins weiterhin anwendbar sind oder aber von der im Betrei- bungsrecht in Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgesehenen Verjährungsnorm überlagert bzw. abgelöst werden. Die Erwägungen fielen zugunsten der "betreibungsrechtlichen" 20-jährigen Verjährungsfrist aus: Zwar lasse der Verlustschein die ursprüngliche Forderung "grundsätzlich bestehen". Aller- dings bewirke das Ausstellen des Verlustscheins, dass die darin verurkun- dete Forderung "nunmehr nach den betreibungsrechtlichen Bestimmungen verjährt". Es sei nicht massgebend, ob die Forderung dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Rechts entspringe. Art. 149a Abs. 1 SchKG stelle eine vollstreckungsrechtliche Sondernorm dar (vgl. SCHUMACHER/BACHMANN, -6- Besprechung des Entscheids des Bundesgerichts 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018, in: AJP 2018 S. 1034 ff., S. 136). 3.3.3. In BGE 144 III 360 hatte das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem internationalen Sachverhalt wieder die Gelegenheit, sich zur Verjährung nach Art. 149a Abs. 1 SchKG zu äussern. Es erwog, diese Bestimmung gelte ungeachtet des auf die Forderung anwendbaren materiellen Rechts. Die 20-jährige Frist greife damit auch, wenn die Forderung ausländischem Recht unterliege (E. 3.5.4; HUBER/SOGO, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 149a SchKG). Sie komme für die Zwangsvollstreckung von Forderun- gen nach SchKG zur Anwendung, weil es sich bei Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt werde, um eine "besondere Art von Forde- rung" handle (E. 3.5.2). Dem betreibenden Gläubiger, der nach ungenü- gender Zwangsvollstreckung einen Verlustschein erwirkt habe, stehe das Privileg der langen Verjährungsfrist zu, das ihm die Kosten weiterer Unter- brechungshandlungen gegen einen ohnehin mittellosen Schuldner erspare und sein Gegenstück in der Unverzinslichkeit der Verlustscheinforderung finde (E. 3.5.3). Im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung gelte demnach die 20-jährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG, die mit der Aus- stellung des Verlustscheins zu laufen beginne (E. 3.5.5) (SCHUMA- CHER/BACHMANN, a.a.O., S. 139 f.; SCHMID/PESCHKE, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2018 / OR, in: ZBJV 6/2019, S. 421 ff., S. 432 ff.). 3.3.4. In Erwägung 2.6 von BGE 137 II 17 hielt das Bundesgericht fest, dass die Bestimmungen des SchKG grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen (wie namentlich Steuern und Abgaben) anwendbar seien. Ergänzend wies das Bundesgericht darauf hin, für die direkten Steuern sei denn auch anerkannt, dass mit der Ausstellung eines Verlustscheins für die darin verurkundete Steuerforderung eine Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG von 20 Jahren zu laufen beginne (BGE 137 II 17 E. 2.6), obgleich nach Art. 121 DBG Steuerforderungen einerseits nach fünf Jahren, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist (Abs. 1), und andererseits "in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres […], in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind" (Abs. 2), verjähren. Bei der zitierten absoluten "Verjährungsfrist" gemäss Art. 121 Abs. 2 DBG han- delt es sich um eine Frist, welche weder unterbrochen noch gehemmt wer- den kann und somit um eine eigentliche Verwirkungsfrist (vgl. MEIER, Ver- jährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 5, 9 und 264 m.w.H.). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich somit ableiten, dass nebst der relativen auch die absolute Bezugsverjäh- rung, mithin eine eigentliche Verwirkungsfrist, von den Wirkungen des Ver- lustscheins verdrängt wird (vgl. RUTH/EGLOFF, in: Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 7 zu § 178 StG; Urteil des Oberge- -7- richts des Kantons Zürich RT140174 vom 15. Juni 2015 E. 3e; vgl. auch Thurgauer Steuerpraxis, StP 153 Nr. 1 Bezugsverjährung). In diesem Sinne verweist das Bundesgericht auch auf die Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, wonach sich – obwohl der Entwurf neu ausdrücklich eine absolute Bezugsverjährungsfrist von zehn Jahren vor- sehe – für Steuerforderungen, für die eine Verlustschein bestehe, die Ver- jährung – "wie bei allen anderen Forderungen auch" – nach Art. 149 a SchKG richte (BGE 137 II 17 E. 2.6 m.H. auf BBl 2008 7012). Dahingehend hält beispielsweise auch § 178 Abs. 4 StG bezüglich des Bezugs der kan- tonalen Steuern ausdrücklich fest, dass die Wirkungen des Verlustscheins nach Art. 149a Abs. 1 SchKG sowohl hinsichtlich der in § 178 Abs. 2 StG geregelten relativen als auch bezüglich der in § 178 Abs. 3 StG normierten absoluten, mithin nicht hemm- und unterbrechbaren, Bezugsverjährung vorbehalten bleiben. 3.3.5. In Erwägung 2.7 von BGE 137 II 17 betreffend Mehrwertsteuerforderungen vermerkte das Bundesgericht, dass sich der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 2 AHVG bewusst dagegen entschieden habe, eine längere als dem Zivilrecht nach Obligationenrecht geltende Verjährungsfrist zu gewähren. Nach die- ser Bestimmung – bei welcher es sich entgegen dem Randtitel um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. KIESER, in Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 16 AHVG) und damit weder aufgeschoben noch unterbrochen werden kann (vgl. BGE 117 V 210 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2019 vom 25. September 2019 E. 3) – erlischt die (gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG geltend gemachte) Beitragsfor- derung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechts- kräftig wurde. Art. 149a Abs. 1 SchKG wird dabei ausdrücklich als nicht an- wendbar erklärt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz folgerte das Bun- desgericht daraus, dass Mehrwertsteuerforderungen gerade nicht von Art. 149a Abs. 1 SchKG ausgenommen seien, da dies im Mehrwertsteuer- recht nirgends vorgesehen sei. 3.4. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Rechtsprechung von BGE 137 II 17 ff. ganz generell für Forderungen, für welche ein Verlust- schein ausgestellt wurde ("besondere Art von Forderung"), zur Anwendung gelangt, und damit entgegen der Ansicht des Beklagten und der Vorinstanz (E. 2.1, 2.3 oben) auch vorliegend. Die in § 19 Abs. 4 SHG des thurgaui- schen Sozialhilfegesetzes für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vorgesehene "absolute Verjährungsfrist" von 15 Jahren wird durch die 20-jährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG übersteuert. Daran ändert nichts, dass diese Frist gemäss Ziff. 1.5 der kantonalen Richtlinien für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Beilage 1 zur Stel- lungnahme des Beklagten vom 15. Dezember 2023) weder unterbrochen noch verlängert werden kann, zumal eine ausdrückliche Ausnahme der -8- Anwendung von Art. 149a Abs. 1 SchKG im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Kanton Thurgau nicht gesetzlich vorgesehen ist. Die in BGE 137 II 17 begründete Praxis hat zur Folge, dass eine im Rechtsöffnungsverfahren erhobene Verjährungseinrede bei Vorliegen ei- nes Verlustscheins einzig dann gutgeheissen werden kann, wenn die sich aus Art. 149a Abs. 1 SchKG ergebende "Vollstreckungsverjährung" abge- laufen ist. Hinsichtlich der Verjährung der ungedeckt gebliebenen und des- halb im Verlustschein aufgeführten Forderungen bewirkt der Verlustschein die Ablösung der bisherigen, "gewöhnlichen" Verjährungsfrist und die Ent- stehung einer neuen, exklusiven (und längeren) Verjährungsfrist. Das Schweizer Vollstreckungsrecht will die Durchsetzung einstweilen unge- deckt gebliebener Teile einer Forderung über das Konzept der unterbrech- baren Verjährung und nicht etwa über eine starre Verwirkungsfrist limitieren (vgl. SCHUMACHER/BACHMANN, a.a.O., S. 137 f.). 3.5. Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG (1. Teilsatz) verjährt die durch den Ver- lustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach Ausstellung des Verlust- scheins. Die Frist von 20 Jahren ist eine reguläre Verjährungsfrist, die den Regeln von Art. 127 ff. OR untersteht und daher auch unterbrochen werden kann (vgl. HUBER/SOGO, a.a.O., N. 3 zu Art. 149a SchKG). Dies kann u.a. durch Schuldbetreibung erfolgen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Verjährungs- unterbrechung geschieht dabei mit der Absendung des Betreibungsbegeh- rens, unabhängig davon, ob (und wann) die Zustellung des entsprechen- den Zahlungsbefehls erfolgt (vgl. KOFMEHL EHRENZELLER, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 48 zu Art. 67 SchKG; ACOCELLA, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 36 zu Art. 38 SchKG; DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 bis 529 OR, 6. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 135 OR). Der von der Klägerin vorgelegte Pfändungsverlustschein datiert vom 25. November 2003, und der Zahlungsbefehl wurde am 23. November 2023 ausgestellt (vgl. Ge- suchsbeilagen). Die Klägerin hat das Betreibungsbegehren damit jeden- falls innerhalb der 20-jährigen Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG abgesendet (vgl. Art. 132 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 38 Abs. 2 SchKG), welche damit eingehalten ist. Die im Pfändungsverlustschein verurkundete Forde- rung ist damit nicht durch Verjährung/Verwirkung untergegangen. 3.6. Andere Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG (E. 3.1 oben) machte der Beklagte nicht geltend (vgl. Stellungnahme vom 15. Dezember 2023). Der Klägerin ist deshalb in Gutheissung ihrer Beschwerde antragsgemäss für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 71'576.55 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte in beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In erster Instanz ist -9- die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2) dem Beklagten aufzuerlegen. Sie wird mit dem von der Klägerin in identi- scher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 500.00 zu bezahlen hat (vgl. Art. 111 ZPO). Eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat die Klägerin in ihrem Gesuch vom 30. November 2023 nicht verlangt, weshalb der Be- klagte nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten ist resp. mit der Vorinstanz (Disp.-Ziff. 3) keine Parteientschä- digungen zuzusprechen sind. Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Be- klagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf (gerundet) Fr. 1'990.00 (Grundentschädigung Fr. 2'102.40 [Fr. 10'512.00 {Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 71'576.55, d.h. Fr. 6'442.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 20 % {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 26. März 2024; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuern) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts S._____, Präsidium des Zivil- gerichts, vom 25. Januar 2024, aufgehoben und stattdessen durch fol- gende Bestimmungen ersetzt: 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungs- amtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2023) für den Betrag von Fr. 71'576.55 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 500.00 zu bezah- len hat. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 750.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). - 10 - 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'990.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 71'576.55. Aarau, 3. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess