Schliesslich ist auch unbeachtlich, dass die Klägerin nicht deutschsprachig ist. Die Amtssprache im Kanton Aargau ist Deutsch (§ 71a Verfassung des Kantons Aargau [SAR 110.000]) und es wäre an der Klägerin gewesen, sich bei sprachlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten entsprechende Unterstützung zu organisieren. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin mangels gültigen Zahlungsbefehls nicht eingetreten ist. -6-