_ vom 22. November 2022 noch rund neun Monate (bis am 29. November 2023) gültig gewesen und die Klägerin hätte in dieser Zeitspanne das Rechtsöffnungsgesuch einreichen können. Dass sie damit zugewartet und schlussendlich die einjährige Verwirkungsfrist versäumt hat, liegt allein in ihrem eigenen Verschulden, zumal sie (wäre sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist) innert der Verwirkungsfrist auch kein Fortsetzungsbegehren (anstelle eines Rechtsöffnungsgesuchs) eingereicht hat. Schliesslich ist auch unbeachtlich, dass die Klägerin nicht deutschsprachig ist.