gemacht hätte, dass kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Februar 2023 an die Klägerin ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat ("korrigierter Zahlungsbefehl mit Rechtsvorschlag"). Auch ab diesem Zeitpunkt (27. Februar 2023) wäre der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 noch rund neun Monate (bis am 29. November 2023) gültig gewesen und die Klägerin hätte in dieser Zeitspanne das Rechtsöffnungsgesuch einreichen können.