Sie macht denn auch nicht geltend, dass ihr aufgrund der Korrektur auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 nicht bewusst gewesen wäre, ob sie nun direkt ein Fortsetzungsbegehren oder zuerst ein Rechtsöffnungsbegehren hätte einreichen müssen. Unbesehen davon ging die Klägerin (spätestens seit der Zustellung des korrigierten Zahlungsbefehls am 27. Februar 2023) offenbar selber davon aus, dass die Beklagte gültig Rechtsvorschlag erhob, andernfalls sie direkt ein Fortsetzungsbegehren eingereicht und nicht im Rechtsöffnungsverfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt hätte und zudem geltend