Dass die Verwirkungsfrist aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillgestanden wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 14. Dezember 2023 hatte der Zahlungsbefehl damit grundsätzlich keine Gültigkeit mehr. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 sowohl das Nichterheben des Rechtsvorschlags wie auch ein "totaler Rechtsvorschlag" vermerkt worden sei und ihr der korrigierte Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt Q._____ am 27. Februar 2023 zugestellt worden sei.