Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 22 zu Art. 88 SchKG). 2.3.2. Unbestrittenermassen wurde der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 der Beklagten am 28. November 2022 zugestellt (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch), womit die Verwirkungsfrist i.S.v. Art. 88 Abs. 2 SchKG am 29. November 2022 zu laufen begann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 29. November 2023 endete. Dass die Verwirkungsfrist aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillgestanden wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht.