SchKG). Der betreibende Gläubiger verwirkt sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Sofern der Gläubiger diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (BGE 147 III 544 E. 3.3). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, bewirkt das zwar die Einstellung der Betreibung, aber nicht die Unterbrechung der Jahresfrist. Die Jahresfrist steht erst dann still, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird und beginnt dann wieder zu laufen, wenn dieses erledigt ist (vgl. NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über