2.2. Die Klägerin macht mit Beschwerde geltend, dass ihr am 12. Dezember 2022 ein "verwirrendes" Dokument zugestellt worden sei. Darin sei vermerkt gewesen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, es gleichzeitig aber einen "totalen Rechtsvorschlag gebe". Die Klägerin habe auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und man habe die Klägerin gebeten, "das Dokument" zuzustellen. Der Klägerin sei der korrigierte Zahlungsbefehl am 27. Februar 2023 zugestellt worden. Das Recht, im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren zu stellen, sei aus diesem Grund nicht "nach Ablauf der Frist" erfolgt.