2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 der Beklagten am 28. November 2022 zugestellt worden sei, die Verwirkungsfrist am 29. November 2022 zu laufen begonnen habe und der letzte Tag der Verwirkungsfrist der 28. November 2023 gewesen sei. Die Verwirkungsfrist sei im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs am 14. Dezember 2022 (recte: 14. Dezember 2023) bereits abgelaufen und der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 sei damit ungültig.