Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.39 (SR.2024.3) Art. 49 Entscheid vom 22. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 für eine Forderung von insgesamt Fr. 17'464.45 ("Rechnung No 3625 vom 15.04.2020" [Fr. 16'424.25]; "Rechnung No 4138 vom 23.05.2022" [Fr. 1'033.90]; "Einschreibegebühr" [Fr. 6.30]). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für ihre Forderungen im Umfang von Fr. 16'424.25 nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2020, Fr. 883.15 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2021, Fr. 1'033.90 nebst 5 % Zins seit dem 2. Juni 2022, Fr. 6.30 sowie für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 103.30. 2.2. Bei der Beklagten wurde keine Stellungnahme eingeholt. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 12. Februar 2024: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 19. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Am 28. März 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. -3- 3.3. Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 der Beklagten am 28. November 2022 zugestellt worden sei, die Verwirkungsfrist am 29. November 2022 zu laufen begonnen habe und der letzte Tag der Verwirkungsfrist der 28. November 2023 gewesen sei. Die Verwirkungsfrist sei im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs am 14. Dezember 2022 (recte: 14. Dezember 2023) bereits abgelaufen und der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 sei damit ungültig. 2.2. Die Klägerin macht mit Beschwerde geltend, dass ihr am 12. Dezember 2022 ein "verwirrendes" Dokument zugestellt worden sei. Darin sei vermerkt gewesen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, es gleichzeitig aber einen "totalen Rechtsvorschlag gebe". Die Klägerin habe auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und man habe die Klägerin gebeten, "das Dokument" zuzustellen. Der Klägerin sei der korrigierte Zahlungsbefehl am 27. Februar 2023 zugestellt worden. Das Recht, im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren zu stellen, sei aus diesem Grund nicht "nach Ablauf der Frist" erfolgt. 2.3. 2.3.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 -4- SchKG). Der betreibende Gläubiger verwirkt sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Sofern der Gläubiger diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (BGE 147 III 544 E. 3.3). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, bewirkt das zwar die Einstellung der Betreibung, aber nicht die Unterbrechung der Jahresfrist. Die Jahresfrist steht erst dann still, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird und beginnt dann wieder zu laufen, wenn dieses erledigt ist (vgl. NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 22 zu Art. 88 SchKG). 2.3.2. Unbestrittenermassen wurde der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 der Beklagten am 28. November 2022 zugestellt (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch), womit die Verwirkungsfrist i.S.v. Art. 88 Abs. 2 SchKG am 29. November 2022 zu laufen begann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 29. November 2023 endete. Dass die Verwirkungsfrist aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillgestanden wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 14. Dezember 2023 hatte der Zahlungsbefehl damit grundsätzlich keine Gültigkeit mehr. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 sowohl das Nichterheben des Rechtsvorschlags wie auch ein "totaler Rechtsvorschlag" vermerkt worden sei und ihr der korrigierte Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt Q._____ am 27. Februar 2023 zugestellt worden sei. Tatsächlich ist dem aktenkundigen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 zu entnehmen, dass durch die Beklagte kein Rechtsvorschlag erhoben worden sein soll (datiert vom 12. Dezember 2022), wobei gleichzeitig korrigierend darauf vermerkt ist, dass am 28. November 2022 Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Klägerin mit Schreiben des Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Februar 2023 (Beschwerdebeilage) ein "korrigierter Zahlungsbefehl mit Rechtsvorschlag" zugestellt wurde. Wie es sich genau damit verhält und aus welchen Gründen es seitens des Betreibungsamtes Q._____ zu dieser Korrektur kam, ergibt sich nicht aus den Akten und kann schlussendlich offenbleiben, zumal die Klägerin nicht bestreitet, dass die Beklagte gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. Aus dieser Korrektur durch das Betreibungsamt Q._____ kann die Klägerin denn auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sie dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Zunächst ist für den Beginn der Verwirkungsfrist i.S.v. Art. 88 Abs. 2 SchKG einzig entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Zahlungsbefehl dem Schuldner -5- zugestellt wurde, wobei in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Schuldner gegen die Forderung Rechtvorschlag erhoben hat oder nicht. Wie die Klägerin in ihrer Beschwerde selber ausführt, hat sie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 am 12. Dezember 2022 (erstmals) erhalten. Es war ihr damit zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 der Beklagten am 28. November 2022 zugestellt wurde und die einjährige Verwirkungsfrist am darauffolgenden Tag zu laufen begann. Die Verwirkungsfrist wäre (für den Fall, dass die Klägerin irrtümlich davon ausging, dass seitens der Beklagten kein Rechtsvorschlag erhoben wurde) massgeblich für die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens gewesen, wobei die Klägerin auch ein solches nicht eingereicht hat. Sie macht denn auch nicht geltend, dass ihr aufgrund der Korrektur auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 nicht bewusst gewesen wäre, ob sie nun direkt ein Fortsetzungsbegehren oder zuerst ein Rechtsöffnungsbegehren hätte einreichen müssen. Unbesehen davon ging die Klägerin (spätestens seit der Zustellung des korrigierten Zahlungsbefehls am 27. Februar 2023) offenbar selber davon aus, dass die Beklagte gültig Rechtsvorschlag erhob, andernfalls sie direkt ein Fortsetzungsbegehren eingereicht und nicht im Rechtsöffnungsverfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt hätte und zudem geltend gemacht hätte, dass kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Februar 2023 an die Klägerin ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat ("korrigierter Zahlungsbefehl mit Rechtsvorschlag"). Auch ab diesem Zeitpunkt (27. Februar 2023) wäre der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. November 2022 noch rund neun Monate (bis am 29. November 2023) gültig gewesen und die Klägerin hätte in dieser Zeitspanne das Rechtsöffnungsgesuch einreichen können. Dass sie damit zugewartet und schlussendlich die einjährige Verwirkungsfrist versäumt hat, liegt allein in ihrem eigenen Verschulden, zumal sie (wäre sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist) innert der Verwirkungsfrist auch kein Fortsetzungsbegehren (anstelle eines Rechtsöffnungsgesuchs) eingereicht hat. Schliesslich ist auch unbeachtlich, dass die Klägerin nicht deutschsprachig ist. Die Amtssprache im Kanton Aargau ist Deutsch (§ 71a Verfassung des Kantons Aargau [SAR 110.000]) und es wäre an der Klägerin gewesen, sich bei sprachlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten entsprechende Unterstützung zu organisieren. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin mangels gültigen Zahlungsbefehls nicht eingetreten ist. -6- 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser