Den erst beschwerdeweise am 6. Mai 2024 nachgereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung berufstätig war, was sie der Vorinstanz verschwieg. Sie schloss am 5. Januar 2024 einen Arbeitsvertrag mit dem H._____ ab und erzielte bis März 2024 ein Einkommen (Beilagen 1 bis 3 zur Eingabe vom 6. Mai 2024). Damit liegt eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Dass ihr diese Anstellung am 17. März 2024 gekündigt wurde (Beilage 4 zur Eingabe vom 6. Mai 2024), ist nicht von Relevanz, war ihr dies anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch gar nicht bekannt.