Selbst wenn die im Nachgang zum Gesuch eingereichten Belege berücksichtigt würden, weisen sie auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Einerseits erklärte die Gesuchstellerin offenbar gegenüber der SVA Aargau, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2023 aufgegeben habe (OF.2023.126, GB 5, S. 9). Im Gesuch vom 1. September 2023 bestritt sie jegliches Vorhandensein von Buchhaltungsunterlagen (OF.2023.126, act. 4).