Die Vorinstanz forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. September 2023 dazu auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und innert Frist von zehn Tagen aktuelle Belege zu Einkünften, Vermögen sowie zu ihren Lebenshaltungskosten einzureichen (OF.2023.126, act. 8 ff.). Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, die Gesuchstellerin auf das Fehlen der Belege hinzuweisen. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Da die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, gilt sie nicht als unbeholfen und hatte keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht.