2.5. Die Gesuchstellerin beantragte am 1. September 2023 bei der Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie machte betreffend Einkommen geltend, dass sie 2018 erstmals ein Lokal gemietet und darin ihre Dienstleistungen als Masseurin angeboten habe. Über dieses Lokal verfüge sie nicht mehr, biete aber dennoch gelegentlich noch Dienstleistungen an. Das Einkommen variiere stark (März 2023 Fr. 1'070.00, April 2023 Fr. 600.00, Mai 2023 Fr. 170.00). Den Lohn erhalte sie in bar und führe keine Buchhaltung über ihre Ein- und Ausgaben. Die Gesuchstellerin lebe allein und miete ein Zimmer für monatlich Fr. 700.00.