Ferner handle es sich dabei nicht um das Nettoeinkommen. Dies gelte auch, wenn auf die Aussagen der Gesuchstellerin abgestellt würde, wonach sie früher zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 2'800.00 verdient habe. Die Gesuchstellerin wohne nicht in einer Wohngemeinschaft. Sie bewohne ein Zimmer mit geteiltem Badezimmer und geteilter Küche und lebe isoliert von den anderen -5- Bewohnern. Sie teile sich mit ihnen keine Ausgaben. Der Gesuchstellerin sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen.