Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, weshalb die Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'000.00 ausgehe. Sie komme ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletze das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin. Es sei falsch und willkürlich anzunehmen, dass sie gemäss eigenen Angaben früher ca. Fr. 3'000.00 pro Monat erzielt habe. Die Vorinstanz beziehe sich offensichtlich auf den Parteivortrag des Beklagten. Dieser habe jedoch ausgeführt, die Gesuchstellerin habe früher einen Raum gemietet und in dieser Konstellation etwa Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 pro Monat verdient. Ferner handle es sich dabei nicht um das Nettoeinkommen.