In diesen Monaten habe sie nicht über genügend Einkommen verfügt, um für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Aus der handschriftlichen Buchhaltung der Gesuchstellerin ergäben sich die Einnahmen für die Zeit von Februar 2023 bis Dezember 2023. Sie habe nie mehr als Fr. 1'200.00 pro Monat verdient, sodass sie auch von Juli bis Oktober 2023 nie über dem erweiterten Existenzminimum gelebt habe. Anhaltspunkte, wonach die Buchhaltung nicht korrekt geführt worden sei, bestünden nicht. Es sei auf das belegte effektive Einkommen abzustellen. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, weshalb die Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'000.00 ausgehe.