2.2. Die Gesuchstellerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, am 1. September 2023 habe sie geltend gemacht, dass sie als selbständige Masseurin tätig sei und ihr Einkommen variiere (März 2023 Fr. 1'070.00, April 2023 Fr. 600.00, Mai 2023 Fr. 170.00). Aktuell sei sie auf Stellensuche. Die Gesuchstellerin habe sämtliche Steuerunterlagen seit 2019 ediert. Mit Eingabe vom 18. September 2023 habe sie präzisiert, dass sie von April bis Juni 2023 materielle Hilfe bezogen habe. Die Edition von Lohnunterlagen sei aufgrund der selbständigen Tätigkeit nicht möglich. Ergänzend habe sie die selbst erstellte Einkommensauflistung von Februar bis Mai 2023 zu den Akten gelegt.