Am 30. Oktober 2023 habe die Vorinstanz die Gesuchstellerin erneut aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen und aktuelle Unterlagen betreffend Einnahmen, Ausgaben sowie Nachweise betreffend Stellensuche, Einkommen und Vermögen per 1. September 2023 an die Verhandlung vom 16. Januar 2024 mitzubringen. Die Gesuchstellerin habe die Unterlagen auch an der Verhandlung nicht vollständig eingereicht. Es fehlten Nachweise zur Stellensuche sowie nachvollziehbare und aktuelle Belege betreffend Einkommen aus Selbständigkeit. Aus den aufgelegten Unterlagen ergebe sich keine Bedürftigkeit. Die Gesuchstellerin lebe in einer Wohngemeinschaft.