2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Bereits mit Verfügung vom 4. September 2023 sei sie darüber orientiert und aufgefordert worden, aktuelle Belege zu Einkünften, Vermögen sowie den Lebenshaltungskosten einzureichen. Am 30. Oktober 2023 habe die Vorinstanz die Gesuchstellerin erneut aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen und aktuelle Unterlagen betreffend Einnahmen, Ausgaben sowie Nachweise betreffend Stellensuche, Einkommen und Vermögen per 1. September 2023 an die Verhandlung vom 16. Januar 2024 mitzubringen.