2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in beiden Verfahren mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ab. 3. 3.1. Gegen die ihr am 8. Februar 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 13. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 16.01.2024 des Bezirksgerichts Bremgarten sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 16.01.2024 des Bezirksgerichts Bremgarten aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: