1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat noch Fr. 2'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen und der Klägerin Fr. 2'000.00 zu ersetzen (Art. 111 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'135.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)