dieser den Parteien klar zu erkennen zu geben hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 und 2.2.7). Die Klägerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rz. 4) zurecht ein, dass sie in erster Instanz jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt keine Neuerungen mehr ins Verfahren einbringen konnte, nachdem die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (act. 679 f.) zumindest sinngemäss mitgeteilt hat, dass sie sich nunmehr mit der Entscheidfindung befassen werde. - 68 - Das Obergericht erkennt: