8.1 % MwSt.). Mit seinem Einwand, bei der Verteilung der Prozesskosten sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre "Noven" teilweise bereits in erster Instanz ins Verfahren hätte einbringen können (vgl. Berufungsantwort Rz. 13), ist der Beklagte nicht zu hören. Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Entscheidet ein Einzelrichter, beginnt die Phase der Entscheidungsfindung im Zeitpunkt, wo sich der Einzelrichter verbindlich mit der Entscheidfindung befasst (vgl. MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 298), was