Zudem hat der Beklagte der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 4'135.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein überdurchschnittlich aufwändiges Eheschutzverfahren Fr. 4'500.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschläge von 20 % für die Eingabe vom 15. April 2024 und von 10 % für die Eingabe vom 6. Juni 2024 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.).