11. Ausgang Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD [vgl. § 29 des per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührendekrets [GebührenD; SAR 662.110]) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Berufung, vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 4'135.00 festgesetzt (Art.