10.3. Gutheissung der Berufung in punkto Bonusregelung Die Dispositiv-Ziffer 5.2 des angefochtenen Entscheids ist in diesbezüglicher (teilweiser) Gutheissung der Berufung der Klägerin damit entsprechend anzupassen, wobei der Beklagte – entsprechend dem "Kopfprinzip" (vgl. E. 9.4.2 oben) – zu verpflichten ist, von den ihm (allenfalls) ab dem Jahr 2021 ausbezahlten (Netto-)Boni der Klägerin je 40 % (für die Klägerin persönlich) und je 20 % (für die Tochter C._____) zu bezahlen.