oben) gemacht, dass C._____ Unterhalt aus erzieherischen oder anderen Gründen limitiert werden müsste. Damit spricht auch nichts dagegen, die Tochter nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (vgl. E. 9.4.2 oben) mit 20 % an einem allfälligen Bonus des Beklagten zu beteiligen. - 67 -