Im Gegensatz zum Unterhalt zwischen Ehegatten ist der Unterhalt von Kindern zum vornherein nicht auf den Lebensstandard beschränkt, den sie vor der Trennung hatten, sondern die Kinder müssen an einem insgesamt höheren Lebensstandard der Familie teilhaben können (Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 und 5A_476/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2.3 unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4 am Ende sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 5.1; anders noch Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 4.2.4). Wie vorstehend (vgl. E. 9.4.3) ausgeführt, wurde vom Beklagten nicht glaubhaft (vgl. E. 1.7