Die Klägerin beharrt darauf, dass C._____ mit einem "kleinen Kopf" (20 %) an einem Bonus zu beteiligen sei. Sonst sei der Bonus den Parteien je hälftig zuzuweisen. Der maximale Bonusanspruch der Klägerin und von C._____ (60 %) sei höher als gemäss Vorinstanz, die von zu tiefen trennungsbedingten Mehrkosten und fälschlicherweise nicht von einem Mindereinkommen ausgehe (Berufung Rz. 66 ff.). Der Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin und von C._____ auf einen Anteil an seinem Bonus (Berufungsantwort Rz. 8, 90). 10.2. Konkret Dass die Beteilung der Klägerin am Bonus des Beklagten nicht zu beschränken ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.2.3 oben).