10. Bonus 10.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid, E. 11.6), der Klägerin sei von einem Bonus des Beklagten nicht ohne Weiteres die Hälfte zuzuweisen (C._____ partizipiere zum Vornherein nicht). Bei trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'747.00 und Mehreinnahmen von Fr. 3'252.00 (Jahr 2020 und ab 2022) bzw. Fr. 1'130.00 (Jahr 2021) betrage der maximale Bonusanspruch im Jahr 2020 sowie ab 2022 Fr. 2'970.00 ([Fr. 3'747.00 – Fr. 3'252.00] : 2 x12) und im Jahr 2021 Fr. 15'702.00 ([Fr. 3'747.00 – Fr. 1'130.00] : 2 x12).