Kinder ausgeben, rechtfertigt sich eine Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen nicht ohne Weiteres. Eine Korrektur des Überschusses aus Bedarfsgründen muss umgekehrt auch nach oben möglich sein, etwa wenn eine übertriebene Sparsamkeit der Eltern die berechtigten Interessen des Kindes beschneidet und sich das Kind bei unveränderter Beibehaltung des gelebten Standards trotz vorhandenen Mitteln seine berechtigten Bedürfnisse (z.B. ein Hobby, Ferien oder erweiterte Ausbildungskosten) nicht finanzieren kann. Was mit den durch das Bundesgericht schon in alten Entscheiden erwähnten"erzieherischen Gründen" gemeint ist, ist unklar.