9.4.2. Kopfprinzip Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (E. 5.1 oben). Eine schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder – wie es der aargauischen Praxis gestützt auf Ziff. 2.3.1 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) auf 50 % des Barbedarfs des Kindes (ohne Fremdbetreuungskosten) entsprochen hat – wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 und 7.3.1).