Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 hält der Beklagte an seinem Standpunkt fest. Eine pauschale Aufbesserung der im Grundbetrag fallenden Positionen und weiterer "Aufgaben" sei nicht angemessen. Die Klägerin habe keine substantiierten Behauptungen aufgestellt. Die Klägerin habe nur vereinzelte Reisen während der Ehe aufführen können, was nicht erstaune, weil die Parteien bloss im üblichen Rahmen auf Reisen bzw. in den Ferien gewesen seien, was sowohl für die Häufigkeit als auch für die Art der Ferien gelte (Rz. 79).