In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rz. 86) erachtet die Klägerin die Ausführungen des Beklagten "als in jeder Hinsicht unbelegt". Das Abweichen vom Grundsatz der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen sei nicht konkret begründet. Der Überschussanteil diene auch "zur Aufbesserung der in den Grundbetrag fallenden Positionen und weitere Ausgaben". Dass die jährlich zweiwöchigen Sommerferien in einem Hotel in der Türkei und einwöchige Skiferien teuer seien, sei notorisch. Dass der Beklagte "bei bestimmten Reisen wie jenen in die USA" nicht dabei gewesen sei, sei irrelevant. Der Beklagte sei auch wiederholt ohne sie und C._____ in die Ferien verreist.