Der Beklagte hält der Klägerin entgegen, ihre Behauptungen seien unsubstantiiert und falsch, und sie lege keine (neuen) Belege vor. Die Vorinstanz habe C._____ Überschussanteil zurecht "aus erzieherischen Aspekten" und so mit einer klaren Begründung limitiert. Ausserordentliche Kinderkosten würden von den Eltern je hälftig getragen. Damit verblieben nur Kosten für Freizeit und Ferien. Abgesehen davon, dass die Klägerin nur behaupte (aber nicht belege), dass C._____ kostspielige Hobbys habe, sei es unverhältnismässig, wenn ein 12-jähriges Kind pro Monat zusätzlich Fr. 1'000.00 und mehr für Freizeitaktivitäten zur Verfügung habe. Dazu komme, dass C.___