863.00 656.00 / 1'929.00 5'759.00 656.00 9.4. Überschussverteilung / Bonus 9.4.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz limitierte C._____ Überschussanteil "trotz der guten finanziellen Verhältnisse" auf Fr. 1'000.00 und beteiligte sie auch nicht an einem allfälligen Bonus des Beklagten, dies "unter Berücksichtigung von erzieherischen Aspekten" und weil nicht davon auszugehen sei, dass für C._____ über Fr. 1'000.00 zur Finanzierung von Hobbys, Ferien oder Ähnlichem aufgewendet werden müssten (vgl. E. 4.1.3 und E. 4.1.7 oben; angefochtener Entscheid, E. 8.4).