ist (in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Einkommen der Klägerin [vgl. E. 6.1.7 oben] und ihrem familienrechtlichen Existenzminimum [vgl. E. 9.1 oben]) erst ab dem 1. Oktober 2022 (Phasen 4b bis 6) zuzusprechen, und zwar im Umfang von (gerundet) Fr. 4'040.00 in Phase 4b (Fr. 740.00 – Fr. 4'780.00), Fr. 2'730.00 in Phase 5 (Fr. 2'500.00 – Fr. 5'227.00) und Fr. 1'670.00 in Phase 6 (Fr. 4'000.00 – Fr. 5'667.00). 9.3. Zu verteilende Überschüsse Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und des ungedeckten Barbedarfs von C._____ (vgl. E. 9.1 oben) verbleiben von den Gesamteinkommen der Parteien folgende Überschüsse: