Der Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt, welcher (maximal) auf das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Elternteils beschränkt ist (vgl. BGE 147 III 281 E. 7.2), ist an die drei Voraussetzungen geknüpft, dass (1) ein Elternteil Kinder vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst betreut, (2) die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und (3) das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (vgl. HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101).